3. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 300.00 an die Privatklägerin zu verurteilen. 3. Es seien die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin für beide Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sachverhalt