4. Der Staat bzw. die Privatklägerin sei zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Seite 2 2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.