1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Staat bzw. die Privatklägerin seien zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.