1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Beschimpfung, begangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. bb) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: