1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1) - in Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2) - in Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten) mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.