30 Abs. 3 OHG vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.5). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall dadurch, dass erstinstanzlich mehrere Schuldsprüche ergingen, worauf der Beschuldigte Berufung erhob und ihn das Obergericht in diesen Anklagepunkten freisprach. Bei dieser Konstellation muss Art. 30 Abs. 3 OHG auch vor Obergericht vorgehen bzw. auf die Anwendung von Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist zu verzichten. Seite 57 Dispositiv In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: