138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat nun diese Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt, anders verhalte es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtkraft erwachsen sei. (…) Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG