Seite 56 Abs. 1 StPO aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen. So hat das Bundesgericht in BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff. entschieden, es sei nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Art. 30 Abs. 3 OHG gehe Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.1).