Obschon der Beschuldigte in allen Anklagepunkten entweder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auf eine Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Erstattung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar gestützt auf Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138