der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 8.3, unter Anwendung des entsprechenden Stundenansatzes von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) die erstinstanzliche Entschädigung auf CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Für das Verfahren vor Obergericht hat RA CC___ eine Kostennote von CHF 1‘779.15 eingereicht (act. B 16), welche der Korrektur bedarf. Darin wurde für den ausgewiesenen Aufwand von 8,8 Stunden einen Stundenansatz von CHF 180.00 statt von CHF 170.00 verrechnet.