3.3 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 Aufgrund des Verfahrensausganges entfällt ein Anspruch der Privatkläger 1 und 2 gegenüber dem Beschuldigten auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an beide Privatkläger 1 und 2 durch RA CC___ ist gestützt auf Art. 135 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu entschädigen.