Abschliessend ist die Entschädigung von RA AA___ für die zweite Instanz festzusetzen. Die von ihm eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4‘899.65 (inkl. Barauslagen und MWSt; act. B 15) erweist sich als tarifkonform. Dementsprechend ist RA AA___ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für beide Instanzen mit CHF 20‘961.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass im Verfahren vor Obergericht Art. 135 Abs. 4 StPO aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt.