Unter Verweis auf BGE 139 IV 261 kommt trotz des praktisch vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten gleichwohl nicht der höhere Stundenansatz des mittleren Honorars von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zur Anwendung, sondern es bleibt unabhängig vom Verfahrensausgang beim reduzierten Tarif. Hingegen entfällt aufgrund des Verfahrensausganges die von der Vorinstanz dem Beschuldigten in Erwägung 8.2, 3. Absatz, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO auferlegte Rückerstattungspflicht für die