429 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Wird demnach die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter Verweis auf BGE 139 IV 261 kommt trotz des praktisch vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten gleichwohl nicht der höhere Stundenansatz des mittleren Honorars von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zur Anwendung, sondern es bleibt unabhängig vom Verfahrensausgang beim reduzierten Tarif.