3.2 Kosten für die amtliche Verteidigung Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 8.2 gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO und unter Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53) die Entschädigung von RA AA___ als amtlichem Verteidiger auf CHF 16‘062.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 8.2, 1. und 2. Absatz, kann verwiesen werden. Aufgrund des vor Obergericht erfolgten Freispruchs des Beschuldigten und der Rechtskraft in den eingestellten Punkten kommt Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit.