Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird grösstenteils gutgeheissen, sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 4‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 4'800.00 festgelegt und in ihrer Erwägung 8.1 die Auslagen im vorliegenden Verfahren aufgezählt. Dies sind: die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren von CHF 24‘300.00, die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 20. Oktober 2016 von CHF 380.00 (act.