Seite 54 bezüglich der Geldstrafe für die beiden SVG-Widerhandlungen obsiegte der Berufungskläger nur teilweise, indem er eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen beantragte, das Obergericht jedoch eine solche von 70 Tagessätzen festsetzte. Dieses Unterliegen ist mit Blick auf die Gesamtbeurteilung jedoch absolut marginal. Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird grösstenteils gutgeheissen, sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.