a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden. Vorliegend wurde der Beschuldigte vor Obergericht in sämtlichen noch zu beurteilenden Anklagepunkten freigesprochen oder diese wurden rechtskräftig eingestellt. Einzig