3.1 Grundsätzliches Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Einstellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art.