83 Abs. 4 StPO). Das Institut der Berichtigung ermöglicht es, ein fehlerhaftes Dispositiv zu korrigieren. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktionsoder Rechnungsfehler (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 83 StPO). Da das Dispositiv in der genannten Fassung fehlerhaft abgefasst ist und mit der Urteilsbegründung im Widerspruch steht, ist dieses wie folgt zu berichtigen: