Seite 53 sondern auch diejenige des Privatklägers 2 aufgeführt worden. Dies bedarf gestützt auf Art. 83 StPO der Berichtigung. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO).