Privatklägerin 1 betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten). Anzufügen ist, dass die genannte Einstellung mangels Berufungserklärung rechtskräftig geworden ist. Gestützt auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die zivilrechtlichen Forderungen des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen seien. Das Obergericht hat sich in seiner Beratung dieser Auffassung angeschlossen. Irrtümlich ist nun in Zeile 1 von Dispositiv Ziff. 6 (Abweisung der Genugtuungsforderungen) nicht nur die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1,