Wie die VORINSTANZ in Erwägung 6.3 festgehalten hat, hat der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2010 geltend gemacht und beantragt, dass die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht hat infolge Verjährung das Verfahren betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten und der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Zeitraum 27. Februar 2008 bis 1. November 2013) eingestellt (bezüglich der