Wie die VORINSTANZ in Erwägung 6.3 festgehalten hat, hat der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2010 geltend gemacht und beantragt, dass die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei.