2.6.3 Privatkläger 2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Die pauschale Umschreibung in lit. a von Art. 126 Abs. 2 StPO deutet darauf hin, dass auch das Gericht, welches das Verfahren einstellt (z. B. mangels Strafantrag oder wegen Verjährung) die Zivilklage nicht materiell entscheiden kann. Eine andere Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts kaum möglich (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 35 zu Art. 126 StPO; gl. M.: VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 9 al. 1 zu Art. 126 StPO).