Ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen wurde antragsgemäss die geltend gemachte Schadenersatzforderung. Das Obergericht hat dagegen den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen betreffend Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 freigesprochen, weshalb die darauf abgestützte Genugtuungsforderung abzuweisen ist. Sämtliche übrigen Zivilforderungen der Privatklägerin 1, insbesondere die Genugtuungsforderung hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten sowie Schadenersatzforderungen, werden auf den Zivilweg verwiesen.