Seite 52 Schadenersatzforderung auf den Zivilweg beantragt. Die Vorinstanz sprach ihr wegen den von ihr als erwiesen betrachteten Eingriffen des Beschuldigen in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu. Hingegen verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg, soweit sie den Vorwurf von Tätlichkeiten betraf. Ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen wurde antragsgemäss die geltend gemachte Schadenersatzforderung.