Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d. h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 126 StPO). Wie die Vorinstanz in Erwägung 6.2 festgehalten hat, hat die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2010 sowie die Verweisung der