2014, N. 19 zu Art. 126 StPO). Häufig wird im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abgewiesen werden müssen, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d. h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch.