2.6.2 Privatklägerin 1 Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Das Strafgericht soll die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 126 StPO).