2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger lässt beantragen, dass die Zivil-, Genugtuungs- und ausseramtlichen Entschädigungsforderungen der Privatkläger abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen seien. Da der Beschuldigte bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Straftaten vollumfänglich freizusprechen sei, seien auch die Zivilforderungen des angeblichen Opfers vollumfänglich abzuweisen.