In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist für die Busse von CHF 700.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3). Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 700.00 durch den in vorstehender Erwägung 2.5.5 berechneten Tagessatz von CHF 50.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ergibt.