Das Obergericht hält in Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich netto CHF 2‘000.00 sowie dessen Verschuldens, welches bei beiden SVG-Widerhandlungen als mittelschwer bezeichnet werden kann, eine Busse von CHF 700.00 als angemessen. Da die bedingt ausgesprochene Geldstrafe einen Totalbetrag von CHF 3‘500.00 ausmacht (70 Tagessätze à CHF 50.00), ist bei einer Busse von CHF 700.00 die vom Bundesgericht festgesetzte Obergrenze eingehalten.