106 Abs. 3 StGB). Hier ist zu beachten, dass sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20 % festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Das Obergericht hält in Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich netto CHF 2‘000.00 sowie dessen Verschuldens, welches bei beiden SVG-Widerhandlungen als mittelschwer bezeichnet werden kann, eine Busse von CHF 700.00 als angemessen.