Seite 50 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 StGB). Die Probezeit wird in Anbetracht der konkreten Umstände ermessensweise auf zwei Jahre festgelegt.