42 StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 zu Art. 42 StGB). Aufgrund der Akten ist eine ungünstige Prognose nicht erstellt, weshalb für die Geldstrafe von total 70 Tagessätzen à CHF 50.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.