Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB (Stand am 1. September 2017) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 42 StGB).