Das Obergericht hält es angesichts des von A___ vor seiner Verhaftung aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Maler erzielten Einkommens von CHF 2‘000.00 netto für gerechtfertigt, für die Berechnung des Tagessatzes auf diesen Betrag abzustellen. Es dürfte dem Beschuldigten auch heute ohne weiteres möglich sein, auf seinem Beruf im Rahmen einer Anstellung oder auf selbständiger Basis ein Netto-Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Davon ist ihm ein Pauschalabzug von 20 %, somit CHF 400.00, für die Krankenkassenkassenprämie und die Steuern zu gewähren, was CHF 1‘600.00 ergibt.