B 3/5.9, S. 12). Die Steuererklärung 2013 geht sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen des Beschuldigen von „Null“ aus (act. B 3/35). In der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte an, er lebe unter dem Existenzminimum, von der Hand in den Mund (act. B 3/43A, S. 3 ff.). An Schranken des Obergerichts erklärte A___, er habe im Moment keine Einkünfte in der Schweiz und wohne zurzeit bei der Schwester (act. B 18, S. 4). Befragt zu den Schulden sagte er aus, er habe eine faule AG übernommen. Es könnten durchaus Schulden um die CHF 100‘000.00 da sein (act. B 18, S. 4).