Ausgangslage für die Festsetzung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommensprinzip, welches sich aus dem Einkommen des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Davon werden die gesetzlich geschuldeten Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungen und Steuern abgezogen sowie allenfalls Unterstützungsabzüge an den Ehepartner sowie Kinder.