2.5.5 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; Stand am 1. September 2017). Ausgangslage für die Festsetzung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommensprinzip, welches sich aus dem Einkommen des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1).