Insgesamt liegt auch hier ein mittelschweres Tatverschulden vor. Zufolge Deliktsmehrheit ist bei der Festsetzung der Strafe das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Dabei ist von der schwersten Tat auszugehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 49 StGB). Wie in Erwägung 2.5.2 festgehalten, enthalten beide Strassenverkehrsdelikte dieselbe Strafdrohung. Auszugehen ist daher von der zuerst begangenen Tat, also des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, wofür in Erwägung 2.5.3 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt wurde.