Seite 48 berücksichtigen, dass A___ gegenüber der Polizei von Anfang an sein Fehlverhalten eingestand (act. B 3/2.6.12). Bezüglich den täterbezogenen Kriterien ist auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.3 zu den Vorstrafen, insbesondere die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1998, zu verweisen. Straferhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte trotz des am 5. Januar 2016 begangenen Strassenverkehrsdelikts schon am nächsten Tag erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz delinquierte.