Die subjektive Tatschwere kann dagegen nicht als leicht bezeichnet werden. Obwohl dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen absolut klar war, dass er nach der Abnahme seines Führerausweises durch die Polizei wegen Trunkenheit vorläufig kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen, tat er dies wider besseres Wissen schon am Folgetag. Damit handelte er vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere wiegt daher mittelschwer. Wie beim Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand ist strafmindernd zu