BUSSMANN, Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Zum andern wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, 3 und 4 SVG (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Die Verletzung des betroffenen Rechtsgutes wiegt vorliegend nicht allzu schwer, denn die Strecke, die der Beschuldigte zurücklegen wollte, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein, ist kurz.