Zur objektiven Tatschwere ist anzufügen, dass dem Beschuldigten am Tag zuvor wegen seiner Trunkenheitsfahrt der Führerausweis abgenommen wurde. Er begab sich zu dem von der Polizei nach dem Vorfall vom 5. Januar 2016 auf einem Parkplatz in P___ abgestellten Lieferwagen mit der Absicht, diesen zu seinem Wohnort in U___ zu überführen (act. B 3/2.6.12, S. 2). Das von Art. 95 SVG geschützte Rechtsgut ist zum einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (ADRIAN BUSSMANN, Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 4 zu Art.