Insgesamt ist damit das Tatverschulden als mittelschwer einzustufen. Wie in vorstehender Erwägung 2.5.2 erwähnt, lautet die Strafdrohung bei diesem Delikt auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Stand am 1. September 2017). In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessen.