Seite 47 straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu: TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB, worin auf BGE 123 IV 52 verwiesen wird, der billigt, dass sogar zehn Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafen nicht berücksichtigt wurden). Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder –erhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Somit liegen keine das Verschulden beeinflussende Täterkomponenten vor.