Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das Vorleben des Täters gehört. Beim Vorleben gemäss Abs. 1 von Art. 47 StGB werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet, auch solche des Auslandes (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.5 ausgeführt hat, weist das Strafregister des Beschuldigten zahlreiche Einträge aus, welche von 1995 bis 2007 reichen (act. B 3/7.1). Bei einer Vorstrafe aus dem Jahre 1998 handelt es sich um den Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs/- verweigerung aus dem Jahre 1998. Diese Vorstrafe liegt jedoch 16 Jahre zurück.