In einem nächsten Schritt ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, denn er musste wissen, dass die Alkoholmenge, die er zuvor zu sich genommen hatte, zu einer qualifizierten Angetrunkenheit führen könnte, selbst wenn er dies nicht direkt anstrebte. Sein subjektives Tatverschulden wiegt daher mittelschwer. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen.